Ein Architekt hatte seine Kunden im Rahmen einer Gebäudesanierung nicht nur technisch beraten, sondern ihnen auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln gegeben. Diese waren allerdings nicht korrekt und der Architekt musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dafür haften.
(Landgericht Frankenthal, Aktenzeichen 7 O 13/23)
Der Fall: Ein Ehepaar wollte sein Mehrfamilienhaus energetisch sanieren lassen und begehrte dafür staatliche Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Um in das Programm “Energieeffizient Sanieren” aufgenommen zu werden, empfahl der Architekt, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, was nach Stellung des Förderantrags auch geschah. Doch die KfW verweigerte die Auszahlung mit dem Hinweis, dass nur Objekte förderungsfähig seien, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits in Wohnungseigentum umgewandelt worden seien. Die Ehefrau – ihr Mann war inzwischen gestorben – verklagte daraufhin den Architekten.
Das Urteil: Nachdem der Architekt nicht nur auf technischer Ebene tätig gewesen sei, sondern auch eine Rechtsdienstleistung erbracht habe, habe er seine Schutzpflichten gegenüber den Auftraggebern verletzt. Die entgangenen Fördermittel in Höhe von rund 60.000 Euro, die ja ohne weiteres zu erhalten gewesen wären, wenn der Antrag zu einem anderen Zeitpunkt gestellt worden wäre, müsse nun der Architekt erstatten.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS – (ots) -https://www.presseportal.de/pm/35604/5832408 (sw)